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Dienstag, 26. April 2022

[ #mitbestimmung ] Schulgemeinschaft, Eltern- und Schülervertretung in Österreich


Die Schulgemeinschaft beziehungsweise Schulpartnerschaft wird in Österreich als das Zusammenwirken von LehrerInnen, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen definiert.

Rechtsquelle. Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Die Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe erfolgt in den unterschiedlichen Gremien der Schulgemeinschaft: Klassenforum, Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss. In den Gremien der Schulpartnerschaft sind alle Mitwirkenden (Erziehungsberechtigte, SchülerInnen und LehrerInnen) unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft wahlberechtigt.

Material. Ein als PDF herunterladbares Paper des Demokratizentrums Wien informiert über die wesentlichen Bestandteile der österreichischen Schulpartnerschaft. Das Unterrichtsministrium hat ebenfalls eine Broschüre für die Elternvertreterinnen aufgelegt. Die Bundesschülervertretung informiert ihrerseits über Rechte und Pflichten.


 [Schülerclub Dornbirn]⇒ 

Inhaltsverzeichnis - Wissenswertes für ElternvertreterInnen
1  Vorwort der Bundesministerin
2  Inhaltsverzeichnis
3  Erziehung: Gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule
4  Wie können sich Eltern in der Schule einbringen?
5  Wo gibt es welches Gremium? Grafik: Welche Art der Elternbeteiligung in welcher Schule?
6  Zusammenarbeit von Eltern und Schule im Rahmen der Schulpartnerschaft
8  Grafik: Wie setzen sich welche Gremien zusammen?  Checkliste für die Wahl der Klassenelternvertreter/innen
1 0   Aufgaben des/der Wahlvorsitzenden
1 1   Protokoll über die Wahl der Klassenelternvertreter/innen und Stellvertreter/innen Bekanntgabe des Wahlergebnisses für das Schuljahr
1 2   Aufgaben des Klassenforums
1 3   Aufgaben des Schulforums
1 4   Aufgaben des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA)
1 6   Gegenüberstellung der Aufgaben von Klassen- bzw. Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss
1 7   Zusammenarbeit von Eltern und Schule außerhalb der schulpartnerschaftlichen Gremien
1 8   Aufgaben des Elternvereins
2 0   Terminplan
2 2   Rechtliche Grundlagen
2 9   Zuständigkeit bei schulischen Problemen, Schulbahnberatung und schulrechtlichen Fragen
3 0   Wichtige Adressen

Montag, 28. Juni 2021

[ #schulpraxis ] Index für Inklusion: Lernen und Teilhabe in der Schule der Vielfalt entwickeln!


Inklusion: Alle Kinder willkommen heißen!

Der Index for Inclusion wurde in England entwickelt und vom CSIE herausgegeben. Er liegt mittlerweile in vielen Sprachen vor: u.a. Versionen auf Arabisch, Baskisch, Bosnisch / Kroatisch / Serbisch, Bulgarisch, Chinesisch, Dänisch, Deutsch, Finnisch, Französisch, Hindi, Italienisch, Japanisch, Katalanisch, Maltesisch, Norwegisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch, Urdu, Vietnamesisch, Walisisch sind in Nutzung oder in Vorbereitung.

Vorgestellt wurde der Index u.a. bei der ISEC in Manchester 2000, in Glasgow fand 2005 ein ganztägiger Workshop und Präsentationen von Erfahrungen aus Australien, England, Erithrea, Deutschland, Indien, Neuseeland, Norwegen und dem Nahen Osten statt.


Der "Index für Inklusion" wurde 2003 von Tony Booth und Mel Ainscow (Manchester) entwickelt und auf Initiative von Prof. Dr. Andreas Hinz und Ines Boban (Luther-Universität Halle-Wittenberg) für deutsche Verhältnisse übersetzt und adaptiert. Er beinhaltet eine Sammlung von Materialien, Aussagen und Fragen zur Qualität der relevanten Aspekte, die eine „alle Kinder und Jugendliche willkommen heißende“ Bildungseinrichtung ausmachen. Der Index für Inklusion gibt zahlreiche Hinweise für eine systematische Schulentwicklung und Anregungen zur Reflexion und Selbstevaluation. Der Grundgedanke des Index besteht darin, die vorhandene Vielfalt in Schule oder Kindertagesstätten wahrzunehmen, zuzulassen und als wertvoll und Bereicherung zu erfahren. Während Integration im Bildungssystem noch an einer Kategorisierung festhält, nämlich zum Beispiel „Kinder mit und ohne Förderbedarf“ oder „Kinder mit und ohne Migrationshintergrund“ separat zu „denken“ bzw. zu unterrichten, sieht die Inklusion als Leitidee die Lerngruppe als unteilbar an und nimmt alle und alles am Bildungsprozess Beteiligte in den Blick: SchülerInnen, PädagogInnen, alle MitarbeiterInnen, die Kultur der Bildungseinrichtung, Inhalte bis hin zum Gebäude.
Das Inklusionskonzept beinhaltet im Wesentlichen den Abbau von Barrieren für das Lernen und die Teilhabe für alle Kinder und Jugendlichen aller Nationen, Ethnien, Religionen, Herkunftsfamilien, Geschlechts etc. 
So soll individuellen, sehr unterschiedlichen Erfahrungen und Lernzugängen von Kindern und Jugendlichen entsprochen werden und diese Wertehaltung, die Vielfalt als Bereicherung erlebt, auf die drei Ebenen Kultur, Struktur und Praktiken der Bildungseinrichtungen übertragen werden. Durch über 700 Fragen können die Einrichtungen unterschiedliche Bereiche im Sinne eines inklusiven Leitbildes reflektieren und Veränderungsprozesse initiieren. 

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Donnerstag, 17. Juni 2021

[ #schulstart ] Hilfestellungen (für LehrerInnen) für Kinder bei dem Schuleintritt


Ein wichtiges Anliegen beim Übergang vom Kindergarten in die Volksschule ist, gut „gestaltete Übergänge“ für das Kind zu ermöglichen und einerseits seine Schulreife abzuklären/ seinen Sprachstand zu erfassen, andererseits zu erkennen, auf welcher bisher erfahrenen sprachlichen Förderung aufgebaut werden kann und zu planen, welche Förderungsmaßnahmen eingeleitet oder fortgeführt werden sollen. 

Eine möglichst enge Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und dem Kindergarten sollte dabei angestrebt werden.

Hier finden LehrerInnen (insbesondere SchulleiterInnen) von der Schulpsychologie-Bildungsberatung erstellte bzw. zusammengestellte Informationen und Materialien für die pädagogische Diagnostik rund um den Schuleintritt.

Bei besonders schwierigen Fragen besteht natürlich die Möglichkeit, wenn das Einverständnis der Erziehungsberechtigiten vorliegt, eine Unterstützung in Form einer schulpsychologischen Begutachtung bzw. Beratung bei der zuständigen Beratungsstelle einzuholen.


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Montag, 11. Januar 2021

[ #elterninfos ] Schulhandbuch: Nachschlagewerk für alle Schulpartner/innen


Das „Schulhandbuch“ des Katholischen Familienverbandes will  ElternvertreterInnen, als SchulleiterInnen oder Lehrerinnen, aber auch  SchülerInnen begleiten.

Das Schulhandbuch ist zweigeteilt. Die grundlegenden Informationen kann man im Handbuch lesen, Detailinformationen und laufende Ergänzungen findet man im Internet.



Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!

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Montag, 3. August 2020

[ #schulrecht ] Die Mittelschule -Änderungen ab dem Schuljahr 2020/21


Die Broschüre  "Die Mittelschule" - die Beifügung "neue" wurde gestrichen - dient gleichermaßen dem Schulqualitätsmanagement, Schulleiterinnen / Schulleitern und Lehrerinnen / Lehrern als Orientierungshilfe. 

Wohl auch für Eltern, also die Schulpartner,  eine Hilfe.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search] ⇒ “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!

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Mittwoch, 6. Mai 2020

[ #lehrerinfos ] Flüchtlingskinder und -jugendliche an österreichischen Schulen


Vom Zuzug asylsuchender Menschen ist auch das österreichische Schulwesen betroffen, da sich unter den Flüchtlingen zahlreiche schulpflichtige Kinder sowie teilweise unbegleitete minderjährige Jugendliche befinden.
Alle in Österreich lebenden Kinder im schulpflichtigen Alter haben das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen (vgl. § 1 Abs. 1 SchPflG). Der zuständige Schulsprengel hat daher alle schulpflichtigen Kinder – also auch Kinder von AsylwerberInnen und Kinder, deren aufenthaltsrechtlicher Status nicht geklärt ist – aufzunehmen und nach Möglichkeit ihrem Alter entsprechend einzustufen.
Die Schulen haben sich dieser neuen Herausforderung kompetent und professionell zu stellen. Während einige Standorte bereits viel Erfahrung mit dieser Zielgruppe haben, sind andere erstmals mit dieser Thematik befasst.

Broschüre. Um alle Schulen bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Bildung und Frauen alle wesentlichen Informationen betreffend die Beschulung von Flüchtlingskindern und -jugendlichen in kompakter Form zusammen­gestellt.


 [ #Schülerclub Dornbirn ]⇒ 
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätzliches – Definitionen 5
2 Zahlen – Fakten 6
3 Aufnahme in die Schule – Recht auf Schulbesuch 8
a Schulpflichtige Kinder 8
b Nicht mehr schulpflichtige Jugendliche 9
c Zu beachten 9
4 Außerordentlicher Status – Sprachförderkurse 10
5 Alphabetisierung 10
6 Muttersprachlicher Unterricht 10
7 Soziale Leistungen 11
a Schulbuchaktion – Bücher und Unterrichtsmaterialien 11
b Schulbuchaktion – zweisprachige Wörterbücher 11
c Schülerfreifahrt 12
d Schulbeihilfe und finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an
Schulveranstaltungen 12
e Teilnahme an Schulveranstaltungen innerhalb der EU 12
8 Unterstützende Maßnahmen 12
a Schulpsychologie – Bildungsberatung 13
b Schulberatungsstellen für MigrantInnen und Schulservicestellen 13
c Österreichisches Jugendrotkreuz 13
d Private Initiativen und Beratungsstellen 14
9 Flucht und Asyl als Thema der politischen Bildung 14
10 Materialien und Unterstützungsangebote im Bereich
sprachliche Bildung 15
11 Informationsstelle im Bundesministerium für Bildung und Frauen 15

Dienstag, 4. Dezember 2018

[ #schulgeschichte ] Das ABC oder Namenbüchlein der Landschulen in den kaiserlich-königlichen Staaten aus dem Jahre 1785


Die Unterrichtspflicht wurde von Maria Theresia am 6. Dezember 1774 für Österreich und die unter habsburgischer Herrschaft stehenden Länder durch Unterzeichnung der „Allgemeine Schulordnung für die deutschen Normal-, Haupt und Trivialschulen in sämtlichen Kayserlichen Königlichen Erbländern“ generell eingeführt.

Die Mär von der Vorreiterrolle Österreichs. Damit wurde eine sechsjährige Unterrichtspflicht in der Volksschule durchgesetzt, es mussten fortan einheitliche Lehrbücher verwendet werden, und die Lehreraus- und -fortbildung wurde geregelt. Die Bildung der Frauen wurde vernachlässigt. Fach- oder Mittelschulen waren für sie geschlossen.

Entgegen der Mär von der ersten Schulpflichteinführung durch die Kaiserin Maria Theresia führte das Herzogtum Pfalz-Zweibrücken unter dem zum Calvinismus konvertierten Johann I. 1592 als erstes Territorium der Welt die allgemeine Schulpflicht für Mädchen und Knaben ein, Straßburg folgte schon 1598. Preußen folgte 1717 mit einer Unterrichtspflicht, aber keiner Schulpflicht. In Norwegen entstand das Volksschulwesen bereits durch eine Verordnung von 1739.

Das erste Land mit gesetzlich geregelter allgemeiner Schulpflicht war Liechtenstein. Liechtenstein kennt das Recht und die Pflicht auf Bildung durch die Institution Schule seit dem Erlass von Fürst Johann I.im Jahr 1805. Als ausrückliches Schulgesetz wurde es schließlich bereits am 5. Oktober 1827 im Namen des erwähntenFürsten Johann I. in Kraft gesetzt. Die allgemeine Schulpflicht gilt als eine Errungenschaft Liechtensteins auf dem Weg zum modernen, demokratischen Staat.

Vor dem Jahre 1774 war die Bildung in den österreichischen Erblanden den oberen Gesellschaftsschichten vorbehalten. Sie war vor allem Aufgabe der Kirche, Klosterschulen waren die einzigen Bildungseinrichtungen. Vor allem die Orden der Benediktiner, Jesuiten und Piaristen übernahmen diese Aufgabe. Da in diesen Einrichtungen in der Regel Schulgeld zu bezahlen war, blieben besonders Leibeigene auf dem Land und die ärmeren städtischen Bevölkerungsschichten weitgehend ungebildet und konnten meist nicht lesen und schreiben. Die älteste heute noch bestehende Schule Österreichs ist das Stiftsgymnasium Melk, im 12. Jahrhundert als Klosterschule gegründet.
Das vorliegende Büchlein stammt also aus einer Zeit, 10 Jahre nach der Einfhrung der Schulpflicht. Der wesentliche Teil des "Unterrichtswerkes" bleibt allerdings auf den römisch-katholischen Katechismus beschränkt.
Schule als Kriegswirtschaft. Mit Inkrafttreten des Reichsvolksschulgesetzes im Jahre 1869 wurde die Unterrichtspflicht von sechs auf acht Jahre ausgeweitet. Das war eine Konsequenz der Niederlage in der Schlacht bei Königgrätz, welche auf eine zu hohe Analphabetenrate im österreichischen Heer zurückgeführt wurde. Es vereinheitlichte für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder das Schulwesen in Österreich stark:
  • Die Unterrichtspflicht wurde von sechs auf acht Jahre verlängert. Pflichtbildung war ab diesem Zeitpunkt die achtjährige Pflichtschule.
  • Die Begrenzung der Klassengröße auf maximal 80 Schüler, was pädagogisch gesehen ein enormer Fortschritt war. 
  • Der endgültige Entzug der Bildungsaufsicht durch die Kirche; damit wurde Bildung komplett dem Staat unterstellt.
  • Als Alternative konnte nach fünf Jahren Volksschule eine dreijährige Bürgerschule absolviert werden. Diese konnte auch von Mädchen besucht werden, wo sie jedoch nach einem anderen Lehrplan (weniger Arithmetik und Geometrie, dafür Handarbeiten) unterrichtet wurden.
Mädchen- und frauenfeindlich. 1868 wurde die erste Mittelschule für Mädchen eröffnet, eine Handelsakademie, ab 1869 wurden Bürgerschulen Mädchen zugänglich. Ab diesem Zeitpunkt entstanden immer mehr Mittelschulen für Mädchen oder Frauen. Ab 1872 konnten auch sie maturieren, waren allerdings nicht zu einem Hochschulstudium berechtigt. Nach Widerständen des damaligen Unterrichtsministers wurde das erste Mädchengymnasium erst 1892 gegründet, als es bereits 77 Knabengymnasien gab.

Seit 1901 durften Maturantinnen auch bestimmte Universitäten besuchen – die philosophische und medizinische Fakultät. 1910 wurde an Knabengymnasien ein Mädchenanteil von 5 % zugelassen. Die Mädchen durften zwar im Unterricht anwesend sein, jedoch weder aktiv daran teilnehmen noch geprüft werden.

Reformwege. 1918 wurde unter dem Sozialdemokraten Otto Glöckel endlich eine entscheidende und bis heute gültige Schulreform umgesetzt. Nach den Nationalratswahlen, bei denen die Sozialdemokratische Partei die Mehrheit im Parlament hatte, wurde Glöckel Unterstaatssekretär im Innenministerium, was der Funktion des heutigen Bildungsministers entspricht. Glöckel begann die Bürokraten, die die Entscheidungen im Schulwesen bis dahin trafen, durch pädagogische Fachleute zu ersetzen. Für die Reformen im österreichischen Schulwesen setzte Glöckel die Schulreformkommission ein.

Faschismus. Das austofaschistische System und der Nationalsozialismus brachten wieder Rückschritte, ganz besonders für die Mädchen. Schon davor wurden Frauen weitgehend von der Unterrichtstätigkeit durch das "Lehrerinnenzölibat" ausgeschlossen.

Nachkriegsgeschichte. 1962 gab es eine erste Schulnovelle. In dieser wurde die Unterrichtspflicht auf neun Jahre verlängert. Zur Ausbildung zum Lehrer ist der Besuch einer pädagogischen Akademie notwendig. Die zweite Schulnovelle kam 1974 unter der Regierung Kreisky endlich zustande. Mit ihr trat das heute noch gültige Schulunterrichtsgesetz (SchUG) in Kraft. 

Neuerlicher Stillstand. Eigentlich merkwürdig, dass in einer Zeit, in der sich so gut wie alles änderte, die österreichische Schule nur vergleichsweise wenigen Änderungen unterworfen war. In der Zeit seit etwa 1970 erhöhte sich zwar die Zahl der Lehrer enorm, sank aber zu Beginn des neuen Jahrtausends, in der Zeit zwischen 2001 und 2008 wieder recht drastisch um ~ 5000 Lehrpersonen ab. Die österreichische Bildungsministerin in dieser Zeit war die Vorarlberger Politikerin Elisabeth Gehrer.

 [Schülerclub  #Dornbirn ]

Mittwoch, 26. September 2018

[ #schulrecht ] Leitfaden für die Schulgemeinschaft im Umgang mit Mobbing


Österreich hat die Kinderrechtskonvention 1992 unterzeichnet und die Rechte der Kinder auch in der Verfassung 2011 verankert. Österreich verpflichtet sich damit, alle Kinder und Jugendlichen unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit oder Herkunft vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen.


  • Physisches Mobbing: Diese Handlungen zielen darauf ab, eine Person körperlich zu verletzen, wie z.B. schlagen, treten, schubsen, eine Falle stellen.
  • Verbales Mobbing: Darunter fallen sämtliche verbale Attacken, wie z.B. Beschimpfungen, verbale Drohungen, gemeine Kommentare, sich über jemanden lustig machen.
  • Relationales (soziales/indirektes) Mobbing: Dabei steht das Zerstören sozialer Beziehungen und der sozialen Zugehörigkeit im Mittelpunkt der negativen Handlungen, z.B. das bewusste Hinausekeln aus der Gruppe, Gerüchte verbreiten, jemanden ignorieren.
  • Cybermobbing: Darunter versteht man jedes Verhalten, das von Individuen oder Gruppen mittels digitaler Medien ausgeführt wird und wiederholt über einen längeren Zeitraum hinweg feindselige oder aggressive Botschaften übermittelt, um Schaden zuzufügen. Cybermobbing stellt somit eine Verschiebung von gewalttätigen Handlungen in einen virtuellen Kontext dar und ist gekennzeichnet durch: die Allgegenwart der Wirkung (räumlich und zeitlich), die Möglichkeit, ein großes Publikum zu erreichen, die potentielle Anonymität des Täters/der Täterin, vermutete Sicherheit von Sanktionen, Mangel an emotionalem Feedback und wenig Kontrollmechanismen im Internet bzw. bei Mobiltelefonen. Nahezu alle Jugendlichen, die Gewalt mit digitalen Medien als TäterIn ausführen oder Opfer eines solchen Prozesses sind, sind auch in traditionelle Gewaltformen verwickelt.
  • Geschlechtsbezogenes/sexistisches Mobbing: Dazu gehören Belästigungen, Vorurteile, Anspielungen sowie abwertende Kommentare, die auf das Geschlecht bezogen sind und unterschiedliche Rollennormen verfestigen und damit im Gegensatz zum Unterrichtsprinzip »Erziehung zur Gleichstellung« stehen .


Die Zielsetzungen des Leitfadens sind

  • strukturierte und zielgerichtete Anleitung zur Einschätzung und Beurteilung von Mobbingsituationen
  • Hinweise zur Planung und Umsetzung der im konkreten Fall notwendigen Maßnahmen – der Schutz des Opfers steht dabei immer im Mittelpunkt
  • Handlungssicherheit im Umgang mit Mobbingvorfällen im schulischen Alltag erzielen

 [Schülerclub #Dornbirn ]

Lohnt sich ein Download? Ein schneller Blick auf den Inhalt sagt mehr:

Kapitel 1 – Mobbing 6
Hier werden relevante Begriffe und allgemeine Informationen rund um das Thema Mobbing
dargestellt – Begriffsklärung, Erscheinungsformen von Mobbing, Gruppendynamik bei
Mobbingprozessen, die Rolle der Lehrkräfte und Auswirkungen auf die Beteiligten
Kapitel 2 – Intervention in der Schule 11
Hier werden ein Online-Selbstevaluationstool (AVEO) und Ablaufmodell in 5 Schritten bei
Mobbingverdacht in Schulen als Handlungsanleitung theoretisch vorgestellt:
• Schritt 1: Null-Toleranz gegen Gewalt – Wir übernehmen Verantwortung
• Schritt 2: Validation – Wir überprüfen die Verdachtsmomente
• Schritt 3: Interventionsplanung und gemeinsame Vorgehensweise
• Schritt 4: Umsetzung und Überprüfung der Nachhaltigkeit
• Schritt 5: Präventionsmaßnahmen
Kapitel 3 – Fallbeispiele 23
Exemplarisch werden an fünf unterschiedlichen Fallbeispielen bestimmte Vorgangsweisen in
Mobbingprozessen aufgezeigt. Die Darstellungen basieren auf vorhandenen wissenschaftlichen
Evidenzen und Erfahrungen der AutorInnen und orientieren sich am Ablaufmodell
»Mobbing in der Schule« und den drei Leitfragen:
• Leitfrage 1: »Welche Mobbingform und welches Mobbingmotiv lassen sich erkennen?«
• Leitfrage 2: »Gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen, die beachtet werden müssen?
Allfällige strafrechtliche Folgen?«
• Leitfrage 3: »Welche Überlegungen/Entscheidungen sind bezüglich der weiteren
Vorgangsweise sinnvoll?«
Anhang 45
enthält
• CHARTA – Etablierung einer gewaltfreien Schulkultur
• Beobachtungsprotokoll
• Leitfaden Case ManagerIn
• Gesprächsleitfaden
• relevante Gesetzestexte
• Literaturverzeichnis

Montag, 6. August 2018

[ #schulrecht ] Leitfaden: AUFSICHTSPFLICHT


Die Aufsichtspflicht trifft in erster Linie die Eltern. Sie ist eine Aufgabe der Pflege im Rahmen der Obsorge.

Die Aufsichtspflicht kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarungen für einen kürzeren oder längeren Zeitraum von Dritten übernommen werden.
Service. Dies ist nur der Hinweis auf einen Beitrag eines hier verlinkten Weblogs, einer Website oder eines Downloads. Mehr erfährt man, wenn man den untenstehenden Links folgt! Nütze auch den Link „[Google Search]  “. Er liefert allenfalls einen aktuelleren Link im Falle einer Verwaisung und/oder auch zusätzliche oder aktuellere Infos!
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Donnerstag, 17. Mai 2018

[ #schuldemokratie ] Institutionen der Schuldemokratie


Die Schulgemeinschaft beziehungsweise Schulpartnerschaft wird in Österreich als das Zusammenwirken von LehrerInnen, Erziehungsberechtigten und SchülerInnen definiert.

Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) ist ein gesetzlich verankertes Gremium für mittlere und höhere Schulen in Österreich. Die Zusammensetzung und Befugnisse sind im Schulunterrichtsgesetz (SchUG) § 64 geregelt. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe erfolgt in den unterschiedlichen Gremien der Schulgemeinschaft: Klassenforum, Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss. In den Gremien der Schulpartnerschaft sind alle Mitwirkenden (Erziehungsberechtigte, SchülerInnen und LehrerInnen) unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft wahlberechtigt.
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Dienstag, 2. Mai 2017

[ #schulrecht ] Schon mit Fünf in die Schule?

Eine viel zu selten genutzte Möglichkeit für Kinder die sich im Kindergarten bereits langweilen.


Fünfeinhalb.Die vorzeitige Aufnahme ist für jene Kinder möglich, die zwischen 1. September und 1. März das sechste Lebensjahr vollenden (sechs Jahre alt werden).

Eine vorzeitige Einschulung erscheint dann sinnvoll, wenn

  • die individuelle Förderung des Kindes im Rahmen des Angebots und der Möglichkeiten des Kindergartens nicht mehr ausreichend gegeben ist und sich das Kind deshalb im Kindergarten nicht mehr wohlfühlt,
  • Unterforderung und Langeweile nicht nur im Kindergarten, sondern bei regulärer Einschulung auch in der Schule zu erwarten sind. 


Eine vorzeitige Einschulung kann möglicherweise das spätere Überspringen einerSchulstufe ersparen. 

Generell ist davon auszugehen, dass das Überspringen einer Schulstufe durch verschiedene
Umstände (Eingewöhnung in bestehende Klassengemeinschaft, Nachholen von Schulstoff, Sonderstatus etc.) für Kinder stärker belastend ist als eine vorzeitige Einschulung. Internationale Forschungsbefunde zur vorzeitigen Einschulung deuten darauf hin, dass diese bei sorgfältig ausgewählten Kindern

  • zu keinen schulischen Leistungsproblemen führt (teilweise zeigt sich, dass vorzeitig eingeschulte Kinder sogar leistungsstärker sind als ihre regulär eingeschulten Mitschüler/innen) und
  • keinen Effekt auf die emotionale und soziale Entwicklung hat (vereinzelte Studien zeigen leicht positive oder aber auch leicht negative Effekte, wobei sehr oft ungeklärt bleibt, ob später auftauchende soziale Schwierigkeiten wirklich auf die vorzeitige Einschulung zurückzuführen sind oder derartige Probleme auch bei einer regulären Einschulung entstanden wären).

Vorzeitige Aufnahme noch nicht schulpflichtiger Kinder § 7 SchPflG:
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen
ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des
Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum
1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr
vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. 
(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3)
beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich
einzubringen. 
[Schülerclub  #Dornbirn ]