Dienstag, 2. Mai 2017

[ #schulrecht ] Schon mit Fünf in die Schule?

Eine viel zu selten genutzte Möglichkeit für Kinder die sich im Kindergarten bereits langweilen.


Fünfeinhalb.Die vorzeitige Aufnahme ist für jene Kinder möglich, die zwischen 1. September und 1. März das sechste Lebensjahr vollenden (sechs Jahre alt werden).

Eine vorzeitige Einschulung erscheint dann sinnvoll, wenn

  • die individuelle Förderung des Kindes im Rahmen des Angebots und der Möglichkeiten des Kindergartens nicht mehr ausreichend gegeben ist und sich das Kind deshalb im Kindergarten nicht mehr wohlfühlt,
  • Unterforderung und Langeweile nicht nur im Kindergarten, sondern bei regulärer Einschulung auch in der Schule zu erwarten sind. 


Eine vorzeitige Einschulung kann möglicherweise das spätere Überspringen einerSchulstufe ersparen. 

Generell ist davon auszugehen, dass das Überspringen einer Schulstufe durch verschiedene
Umstände (Eingewöhnung in bestehende Klassengemeinschaft, Nachholen von Schulstoff, Sonderstatus etc.) für Kinder stärker belastend ist als eine vorzeitige Einschulung. Internationale Forschungsbefunde zur vorzeitigen Einschulung deuten darauf hin, dass diese bei sorgfältig ausgewählten Kindern

  • zu keinen schulischen Leistungsproblemen führt (teilweise zeigt sich, dass vorzeitig eingeschulte Kinder sogar leistungsstärker sind als ihre regulär eingeschulten Mitschüler/innen) und
  • keinen Effekt auf die emotionale und soziale Entwicklung hat (vereinzelte Studien zeigen leicht positive oder aber auch leicht negative Effekte, wobei sehr oft ungeklärt bleibt, ob später auftauchende soziale Schwierigkeiten wirklich auf die vorzeitige Einschulung zurückzuführen sind oder derartige Probleme auch bei einer regulären Einschulung entstanden wären).

Vorzeitige Aufnahme noch nicht schulpflichtiger Kinder § 7 SchPflG:
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen
ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des
Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum
1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr
vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. 
(3) Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3)
beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich
einzubringen. 
[Schülerclub  #Dornbirn ]





Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen