Mittwoch, 31. Mai 2017

[ #schulzeugnis ] Ein "Nicht genügend" im Zeugnis - nicht unbedingt Klassenwiederholung


Nicht jeder Fünfer im Zeugnis bedeutet "Sitzenbleiben".

§ 25 Abs. 2 SchUG. SchülerInnen können trotzdem aufsteigen, wenn der betreffende Pflichtgegenstand nicht schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres mit "Nicht genügend" beurteilt wurde oder die Klassenkonferenz feststellt, dass die Schülerin aufgrund der Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen aller Voraussicht nach am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen wird.

§ 23 Abs. 1 SchUG. Wer ein "Nicht genügend" im Jahreszeugnis hat, kann - unabhängig davon, ob er/sie zum Aufsteigen berechtigt ist oder nicht - zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.

Zwei Fünfer. Auch zwei "Nicht genügend" im Jahreszeugnis brauchen nicht unbedingt ein Malheur sein. Allerdings heißt es dann in den Ferien büffeln. SchülerInnen, die im Jahreszeugnis in zwei Pflichtgegenständen ein "Nicht genügend" haben, können zu Beginn des darauf folgenden Schuljahres in beiden Gegenständen zu einer Wiederholungsprüfung antreten. Wenn beide Prüfungen erfolgreich abgelegt wurden, so steht das Aufsteigen sicher. Fällt nur eine Prüfung positiv aus, dann entscheidet die Klassenkonferenz, ob ein Aufsteigen "mit einem Fünfer" möglich ist.

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